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Gemeinschaft uCoz Benutzerkommunikation Benutzerkommunikation Fragen zu Impressum (Bin leicht...oder ziemlich verwirrt. :P) |
Fragen zu Impressum |
Hallo!
Ich hoffe ich bin mal im richtigen Bereich. Ich weiß das man ein Impressum anlegen muss. Gilt das auch wenn eigentlich uCoz selbst die Website hostet? Ich wohne in Österreich und ich glaube irgendwo gelesen zu haben das die Impressumspflicht etwas anders ist als in Deutschland. Was mich immer mehr verwirrt wie das Impressum jetzt am Ende aussehen sollte... |
Ich weiß jetzt erlich gesagt nicht, wie das Impressumrecht in Österreich aussieht, in Deutschland jedoch sollte jede Website ein Impressum enthalten. Darin steht, wem die Homepage gehört, ein paar Daten zur schnellen Kontaktaufnahme, Adresse, E-Mail, Telefon usw. und vielleicht nocht der Haftungsausschluss zwecks verlinkter Websites...
Gruß! wuerzburg-riders.de - the place to be
in NOTFÄLLEN dürft mich per PN anschreiben, dann versuche ich euch zu helfen :) |
Danke für die Antwort.
Hab mal weiter Recherchen gemacht und das gefunden: http://www.linksandlaw.info/Impress....um.html Wenn ich richtig gelesen habe braucht man in Österreich nur Name und Ort angeben. Also: Vorname Nachname Wäre ich dann damit sicher? Puh...diese ganzen Gesetze machen fertig... =/ |
Impressumspflicht Deutschland TDG §6
In Deutschland besteht Impressumspflicht nach Teledienstgesetz (TDG) §6.
Quote § 6 Allgemeine Informationspflichten Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. WEITER....
Quote § 55 Informationspflichten und Informationsrechte (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. (2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. (3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9 a entsprechend. + bitte schreibt nicht in die Beiträge anderer User
+ Eröffnet bitte einen neuen Thread (Beitrag) und postet (schreibt) Eure Anfragen ins Forum WWW.SCHIMMLERS.DE |
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